Zivilrecht - 24. November 2023

Von Lübeck in die ganze Welt! – Gerichtliche Zuständigkeit

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil 15 O 218/23 vom 05.10.2023 (nrkr)

Will ein gewerblicher Nutzer die Maßnahmen des Betreibers eines sozialen Netzwerks gerichtlich überprüfen lassen, können die Gerichte am Sitz des Unternehmens im EU-Ausland allein zuständig sein. Der Nutzer muss dann seinen Rechtsstreit dort führen.

Eine Frau unterhält zwei Accounts in einem sozialen Netzwerk. Dort teilt die Frau Inhalte aus ihrem Leben. Sie verlinkt aber auch auf ihren Auftritt bei einem Webdienst eines anderen Anbieters. Nutzer dieses Webdienstes können – wie in einem sozialen Netzwerk – Fotos oder Videos teilen. Sie können dafür von anderen Nutzern, die sich diese Inhalte ansehen wollen, Geld verlangen. Mit ihren Angeboten über diesen Webdienst bestreitet die Frau ihren Lebensunterhalt. Hierfür ist sie auf die Reichweite ihrer Accounts in dem sozialen Netzwerk angewiesen.

Die Frau veröffentlicht in dem sozialen Netzwerk Beiträge, in denen sie sich leichtbekleidet zeigt oder schriftlich für ihre Inhalte bei dem anderen Webdienst wirbt. Das Unternehmen, dass das soziale Netzwerk betreibt, löscht diese Beiträge. Die Frau behauptet, dass das Unternehmen zusätzlich ihre Reichweite in dem sozialen Netzwerk eingeschränkt habe. Nur ihre Abonnenten hätten sich ihren Account noch anzeigen lassen können.

Erfolglos verlangt die Frau von dem Unternehmen, die Maßnahmen rückgängig zu machen. Dann wendet sie sich an das Landgericht Lübeck. Vergeblich.

Der Antrag der Frau auf Verpflichtung des Unternehmens, die Reichweitenbeschränkung aufzuheben und ihre Beiträge wiederherzustellen, wurde zurückgewiesen. Denn das Landgericht Lübeck dürfe über die Klage gar nicht entscheiden. Das Unternehmen sei grundsätzlich an seinem Sitz zu verklagen. Der liegt aber im EU-Ausland. Zwar gebe es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Insbesondere für private Nutzer. Diese dürften an ihrem eigenen Wohnort klagen. Das treffe im Fall der Frau aber gerade nicht zu. Denn sie habe über das soziale Netzwerk auch ihre Follower-Zahl des anderen Webdienstes und damit auch ihr Einkommen vergrößern wollen. Somit habe sie ihre Accounts auch gewerblich und nicht nur privat betrieben. Ob das Unternehmen rechtmäßig handelte, konnte das Gericht daher überhaupt nicht entscheiden. Diese Frage sei am Gericht des Unternehmenssitzes zu klären.

Das Urteil vom 05.10.2023 (Az. 15 O 218/23) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck